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Urteil Berufungsbegründungfrist
Schlagworte
Berufungsbegründungfrist; Eingangsnachweis durch Gerichtsstempel; öffentliche Urkunde; Wiedereinsetzung; eidesstattliche Versicherung zur Belegung des Eingangsdatums
Leitsatz
Der durch den Stempel des Gerichts auf einem Schriftsatz begründete Beweis des Datums des Eingangs kann regelmäßig nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden, sondern nur durch Vernehmung der Beweisperson.
(Leitsatz der Redaktion)
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