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Urteil Ausscheiden eines Gesellschafters einer OHG


Schlagworte

Ausscheiden eines Gesellschafters einer OHG; BGB-Gesellschaftsrecht; Handelsregister

Leitsatz

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.

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