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Urteil Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel


Schlagworte

Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel; Spüle und Herd; überstrichene Fliesen; abgezogener Dielenfußboden; abschließbare Müllstandsfläche; fehlender Balkon; überdurchschnittlicher Instandhaltungszustand; aufwendig gestaltetes Wohnumfeld; Terrazzofußboden; Einbauschränke; Belichtung; Verschattung; abschließbarer Fahrradkeller; Springbrunnen

Leitsätze

1. Auf Wunsch des Mieters entfernte Spüle und Herd sind auch dann als wohnwertmindernd i. S. d. Berliner Mietspiegels zu berücksichtigen, wenn der Vermieter bereit gewesen wäre, sie in der Wohnung zu belassen.

2. Überstrichene Fliesen sind ebensowenig wohnwerterhöhend wie abgezogener Dielenfußboden. Für eine abschließbare Müllstandsfläche reicht es nicht, wenn die Hauseingangstür abgeschlossen ist.

3. Das Fehlen eines Balkons ist wohnwertmindernd.

(Leitsätze der Redaktion)

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