Urteil Anscheinsbeweis
Schlagworte
Anscheinsbeweis; ausreisewilliger Miterbe; ungeteilte Erbengemeinschaft; in Westdeutschland lebende Miterben; gesamthänderische Berechtigung; Kausalität; einzelner Nachlassgegenstand; Erbbaurecht; Nötigung und Zwang zur Veräußerung; widerlegbare Vermutung
Leitsatz
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG greift auch dann ein, wenn außerhalb der DDR lebende Miterben im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerungshandlung eines ausreisewilligen, in der DDR lebenden Miterben ihre durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundene Rechtsposition an einzelnen Vermögenswerten veräußern. Auch in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für die Erteilung der Verkaufsvollmacht der übrigen Miterben war (Fortführung der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40 = ZOV 2005, 379).
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