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Urteil Aktivlegitimation der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schlagworte
Aktivlegitimation der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Veräußerungsgeschäft nach § 566 BGB
Leitsatz
Der von Gesetzes wegen angeordnete Übergang des Eigentums von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Berlin, auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat nicht zur Folge, daß die Bundesanstalt in analoger Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Mietvertrages eingetreten ist, weil die Bundesanstalt nicht Eigentum durch Veräußerung erworben hat.
(Leitsatz der Redaktion)
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