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  1. 64 S 150/18 - Mietereinbauten zugunsten des Vermieters bei der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen
    Leitsatz: Verfolgt der Mieter seine aus § 539 BGB herrührenden Ansprüche aus auf seine Kosten vorgenommenen Verbesserungen der Mietsache durch Einbauten und Einrichtungen innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 2 BGB nicht aktiv, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass Einbauten und Verbesserungen entschädigungslos auf ihn übergegangen und als Basis bei künftigen Mieterhöhungen zu berücksichtigen sind; eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter vermag daran nichts zu ändern. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    23.01.2019

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