Urteil Mietereinbauten zugunsten des Vermieters bei der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen
Schlagworte
Mietereinbauten zugunsten des Vermieters bei der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen
Leitsatz
Verfolgt der Mieter seine aus § 539 BGB herrührenden Ansprüche aus auf seine Kosten vorgenommenen Verbesserungen der Mietsache durch Einbauten und Einrichtungen innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 2 BGB nicht aktiv, darf der Vermieter darauf vertrauen, dass Einbauten und Verbesserungen entschädigungslos auf ihn übergegangen und als Basis bei künftigen Mieterhöhungen zu berücksichtigen sind; eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter vermag daran nichts zu ändern.
(Leitsatz der Redaktion)
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