64 S 150/18 - Mietereinbauten zugunsten des Vermieters bei der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen
Leitsatz:
Verfolgt
der Mieter seine aus § 539 BGB herrührenden Ansprüche aus auf seine Kosten
vorgenommenen Verbesserungen der Mietsache durch Einbauten und Einrichtungen
innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 2 BGB nicht aktiv, darf
der Vermieter darauf vertrauen, dass Einbauten und Verbesserungen entschädigungslos
auf ihn übergegangen und als Basis bei künftigen Mieterhöhungen zu berücksichtigen
sind; eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter vermag daran nichts
zu ändern.
(Leitsatz der Redaktion)