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  1. 13 C 264/88 - Begründung der Mieterhöhung, Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Mieterhöhungsverlangen, Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Angabe, von Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Vergleichswohnungen, Begründungsmittel für Mieterhöhung; Bestand (eigener), Vergleichswohnungen
    Leitsatz: 1. Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand als Begründung für die Mieterhöhung nach § 2 MHG. 2. Zum Konkretisierungsumfang bei der Benennung von Vergleichswohnungen.
    AG Charlottenburg
    01.07.1988
  2. 13 C 264/88 - Berliner Mietspiegel, Mittelwert; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Mieterhöhung, Mietspiegel; Mittelwert, Berliner Mietspiegel; Darlegungslast, des Vermieters bei Mieterhöhung über den Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhung, über den Mittelwert des Berliner Mietspiegels; Oberwert, Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Oberwert; Darlegungslast, des Vermieters bei Überschreitung des Oberwertes des Berliner Mietspiegels
    Leitsatz: Überschreitet der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die Oberwerte des Mietspiegels, muß er im einzelnen in Anlehnung an die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Mietspiegel darlegen, welche tatsächlichen werterhöhenden Merkmale vorhanden sind, die diese Überschreitung rechtfertigen.
    AG Charlottenburg
    01.07.1988
  3. 13 C 264/88 - Begründung der Mieterhöhung; Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Mieterhöhungsverlangen; Angabe; von Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Vergleichswohnungen; Begründungsmittel für Mieterhöhung; Bestand (eigener)
    Leitsatz: 1. Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand als Begründung für die Mieterhöhung nach § 2 MHG. 2. Zum Konkretisierungsumfang bei der Benennung von Vergleichswohnungen. 3. Überschreitet der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die Oberwerte des Mietspiegels, muß er im einzelnen in Anlehnung an die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Mietspiegel darlegen, welche tat-sächlichen werterhöhenden Merkmale vorhanden sind, die diese Überschreitung rechtfertigen.
    AG Charlottenburg
    01.07.1988
  4. 5 C 80/88 - Wertverbesserungszuschlag/Übergangsrecht; Modernisierungszuschlag/Übergangsrecht; Übergangsrecht/Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstelle/Höhe des Wertverbesserungszuschlags; Mietpreisstelle/Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstelle/Modernisierungszuschlag; Mietpreisstelle/Zuständigkeit nach Übergangsrecht
    Leitsatz: Eine vom Gericht durchzuführende Beweisaufnahme über Wertverbesserungszuschläge i.S.d. § 11 Abs. 6 AMVOB ist unzulässig, wenn der Streit der Mietvertragsparteien über die Höhe des zu entrichtenden Zuschlages vor dem 1.1.88 entstanden ist. Vom Mieter gezahlte Wertverbesserungszuschläge können bei dieser Sachlage mit Erfolg zurückverlangt werden, falls bis zum 31.12.87 kein Antrag auf Feststellung der Höhe der Zuschläge bei der Mietpreisstelle gestellt worden war.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    29.06.1988
  5. 5 C 80/88 - Betriebskosten/Altbau; Betriebskostenerhöhungen/Altbau; Altbau/Betriebskostenabwälzung; Umstellung/Mehrbelastung auf Betriebskosten im Altbau; Abwälzung/Betriebskosten im Altbau
    Leitsatz: Eine vom Gericht durchzuführende Beweisaufnahme über Wertverbesserungszuschläge i. S. von § 11 Abs. 6 AMVOB ist unzulässig, soweit der Streit der Mietvertragsparteien über die Höhe des zu entrichtenden Zuschlags vor dem 1.1.1988 entstanden ist. Vom Mieter gezahlte Wertverbesserungszuschläge können mit Erfolg bei dieser Sachlage zurückverlangt werden, falls bis zum 31.12.1987 kein Antrag auf Feststellung der Höhe der Zuschläge bei der Mietpreisstelle gestellt worden war.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    29.06.1988
  6. 5 C 80/88 - Betriebskosten/Altbau; Betriebskostenerhöhungen/Altbau; Altbau/Betriebskostenabwälzung; Umstellung/Mehrbelastung auf Betriebskosten im Altbau; Abwälzung/Betriebskosten im Altbau
    Leitsatz: Für die Zeit nach dem 31.12.1982 durften im Berliner Altbau nur Erhöhungen der Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Eine Abwälzung der gesamten Betriebskosten war unzulässig.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    29.06.1988
  7. 5 C 80/88 - Betriebskosten/Altbau; Betriebskostenerhöhungen/Altbau; Altbau/Betriebskostenabwälzung; Umstellung/Mehrbelastung auf Betriebskosten im Altbau; Abwälzung/Betriebskosten im Altbau
    Leitsatz: Eine vom Gericht durchzuführende Beweisaufnahme über Wertverbesserungszuschläge i. S. von § 11 Abs. 6 AMVOB ist unzulässig, soweit der Streit der Mietvertragsparteien über die Höhe des zu entrichtenden Zuschlags vor dem 1.1.1988 entstanden ist. Vom Mieter gezahlte Wertverbesserungszuschläge können mit Erfolg bei dieser Sachlage zurückverlangt werden, falls bis zum 31.12.1987 kein Antrag auf Feststellung der Höhe der Zuschläge bei der Miet preisstelle gestellt worden war.
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    29.06.1988
  8. 17 C 635/86 - Preisrecht
    Leitsatz: 1. Kein schützenswertes Interesse des Mieters mehr an der Erteilung von Aus-künften zur Berechnung der erstmals preisrechtlich zulässigen Miete. 2. Mit Ablauf des 31.12.1987 werden frühere preisrechtswidrige Mietzinsvereinbarungen gemäß § 5 GVW nicht in Höhe der preisrechtlich zulässig gewesenen Miete zuzüglich 10%, sondern in Höhe der ortsüblichen Miete zuzüglich 10% wirksam.
    AG Schöneberg
    29.06.1988
  9. 7 C 308/88 - Mieterhöhung/konkludente Zustimmung durch Zahlung; Mietzinserhöhung/konkludente Zustimmung; Mieterhöhungsverlangen/konkludente Zustimmung; Zustimmung/konkludente zur Mieterhöhung; Abänderungsvereinbarung/konkludente durch Mietzahlung; Mietzahlung/als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung
    Leitsatz: 1. In der zweimaligen Zahlung des verlangten erhöhten Mietzinses liegt eine konkludente Zustimmung. 2. Das Vorhandensein einer Handbrause an der Mischbatterie einer Badewanne ist im Sinne der Orientierungshilfen des Berliner Mietspiegels keine zusätzliche Dusche.
    AG Spandau
    28.06.1988
  10. 7 C 308/88 - Berliner Mietspiegel/Orientierungshilfe - Handbrause -; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Orientierungshilfe/Berliner Mietspiegel; Handbrause/kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Bad/Handbrause an der Mischbatterie der Badewanne kein wohnwerterhöhendes Merkmal; Badewanne/Handbrause an der Mischbatterie kein wohnwerterhöhendes Merkmal
    Leitsatz: Das Vorhandensein einer Handbrause an der Mischbatterie der Badewanne ist keine zusätzliche Dusche i.S.d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.
    AG Spandau
    28.06.1988