Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wasserleitung; Entwässerungsleitungen; Gemeinschaftseigentum; Zapfstelleneigentum; Wiederherstellung
Leitsätze
1. Wasser- und Entwässerungsleitungen, die zwar von der Hauptleitung abzweigen, aber durch fremdes Sondereigentum laufen, ehe sie die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehende Zapfstelle erreichen, sind notwendigerweise Gemeinschaftseigentum.
2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum die Zapfstelle steht, kann von dem Wohnungseigentümer, der die Leitungen in seiner Wohnung un-berechtigt entfernt hat, die Wiederherstellung verlangen.
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