Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Beschlussfähigkeit; Stimmenauszählung; Jahresabrechnung; ordnungsgemäße Verwaltung
Leitsätze
1. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind auch die Anteile der Wohnungseigentümer mitzuzählen, die vertreten, aber wegen Interessenkollision von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen sind (Bestätigung von KG OLG 1974, 419 gegen BayObLG NJW-RR 1987, 595).
2. Bei der Stimmenauszählung sind Stimmenthaltungen nicht wie Nein-Stimmen zu werten, sondern bleiben nicht berücksichtigt.
3. Ein Eigentümerbeschluß, der unterschiedslos Zeiten vor und nach dem Ent stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft in die Jahresabrechnung einbezieht, entspricht regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
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