Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Erwerber; Stimmrecht; Eigentümerbeschluss; Bestätigung; Anfechtung; Verwalter
Leitsätze
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum, auf den nach dem Kaufvertrag Lasten und Nutzen übergegangen sind, für den aber lediglich eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, ist nicht be-rechtigt, ein eigenes Stimmrecht in Wohnungseigentümerversammlungen auszuüben (Abweichung vom BayObLGZ 1981, 50, 54).
2. Die Bestätigung eines wegen formellen Mangels anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses durch einen neuen Wohnungseigentümerbeschluß, der den Formfehler vermeidet, hat keine rückwirkende Kraft (Abweichung vom BayObLGZ 1977, 226, 231 ff.).
3. Dem Verwalter, der nicht Wohnungseigentümer ist, steht nicht die Befugnis zu, den Wohnungseigentümerbeschluß anzufechten, durch den er von seinem Amt abberufen wird (Abweichung vom BayObLG in WEM 1980, 125 ff.).
Wegen der Abweichungen zu 1. und 3. wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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