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Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwaltervergütung; Gebührenberechnung nach Mieteinnahmen
Leitsatz
Bei der Berechnung der Gebühr für die ausgeübte Verwaltertätigkeit ist von den fiktiven Bruttomieteinnahmen und auch den fiktiven Mieten der Eigentümer selbstgenutzter Wohnungen auszugehen, soweit sich nach dem Inhalt der schriftlichen Verwalterverträge die Höhe der Gebühr nach den Bruttoeinnahmen bemißt.
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