Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalterermächtigung für Wohngeldforderungen; Eigentümerbeschluss über Jahresabrechnung; Instandhaltungskosten
Leitsätze
1. Die Ermächtigung des Verwalters, Wohngeldansprüche im eigenen Namen in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen, kann auch im Verwaltervertrag enthalten sein.
2. Der Beschluß über die Entlastung des Verwalters enthält in der Regel zu-gleich die Billigung der Jahresabrechnung.
3. Ein Wohnungseigentümer ist zur Zahlung von Wohngeld erst dann verpflichtet, wenn ein Eigentümerbeschluß über den Wirtschaftsplan oder die Jahresab rechnung vorliegt.
4. Sobald ein Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung vorliegt, kann eine Wohngeldforderung nicht mehr auf den Wirtschaftsplan gestützt werden.
5. Ein Zahlungsanspruch kann vom Wirtschaftsplan auf die Jahresabrechnung nur solange umgestellt werden, als sich das Verfahren in den Tatsacheninstanzen befindet.
6. Ein Wohnungseigentümer, der einer über eine ordnungsmäßige Instandhaltung hinausgehenden baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, ist nur von den Mehrkosten befreit, die dadurch entstehen, daß die Maßnahme über ei-ne ordnungsmäßige Instandhaltung hinausgeht. An diesen Kosten kann er sich aber nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu betei-ligen haben.
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