Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Jahresabrechnung; Vereinbarung durch jahrelange Abrechnung; Einzelabrechnungen
Leitsätze
1. Die Jahresabrechnung hat die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen. Sie ist keine Bilanz, auch keine Gewinn- und Verlustrechnung.
2. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung hat sich auch auf die Einzelabrechnungen zu erstrecken. Aus ihnen muß sich der von den einzelnen Wohnungseigentümern nachzuzahlende oder an sie zurückzuzahlende Betrag ergeben.
3. Wird über Jahre hinweg in einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Widerspruch zum Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abgerechnet, ohne daß die Eigentümerbeschlüsse hierüber angefochten werden, ist darin eine entsprechende Vereinbarung nur dann zu erblicken, wenn festgestellt werden kann, daß alle Wohnungseigentümer mit einer solchen Abrechnung auch für die Zukunft einverstanden sind.
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