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Urteil Wohnungseigentümerversammlung
Schlagworte
Wohnungseigentümerversammlung; Einberufung; Verwalter
Leitsatz
Der Verwalter, der eine bereits einberufene Wohnungseigentümerversammlung lediglich absagt, wenn wenige Tage vor der Versammlung mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit weiteren Tagesordnungspunkten verlangt, handelt grob pflichtwidrig, wenn er in einem Fall besonderer Dringlichkeit nicht sogleich einen neuen Versammlungstermin bestimmt.
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