Urteil Wertverbesserungszuschlag
Schlagworte
Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungsmaßnahmen des Vormieters; Mietpreisbindung, Altbau; Wertverbesserungsmaßnahmen; Modernisierungsmaßnahmen des Vormieters; Gasetagenheizung, Erneuerung; Modernisierungszuschlag; Preisstellenverfahren; Altes Recht; Anwendung
Leitsatz
1. § 30 I. BMG ist ungeachtet seines Außerkrafttretens am 1.1.1988 auf davor abgeschlossene Tatbestände weiter anzuwenden.
2. Für vor dem 1.1.1988 abgeschlossene Modernisierungen ist § 11 Abs. 1 AMVOB weiter anzuwenden.
3. Vom Vormieter durchgeführte Wertverbesserungsmaßnahmen können nur dann Grundlage eines Modernisierungszuschlages sein, wenn der Vermieter diese finanziert oder von dem Vormieter abgekauft hat.
4. Der Austausch einer mitvermieteten funktionsuntauglichen Gasetagenheizung gegen eine neue Gasetagenheizung stellt keine Wertverbesserung dar, die einen Modernisierungszuschlag rechtfertigte.
5. Mit dem Außerkrafttreten der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 AMVOB am 1.1.1988 sind die Zivilgerichte zur Entscheidung sowohl über den Grund als auch die Höhe des Wertverbesserungszuschlages zuständig geworden, soweit bis zu diesem Zeitpunkt kein Preisstellenverfahren anhängig gemacht worden ist.
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