Urteil Vorlagebeschluss
Schlagworte
Vorlagebeschluss; Schönheitsreparaturen; Quotenklausel
Leitsatz
Gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 3. MietRÄndG legt der Senat dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:
Ist die in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Klausel, daß der Mieter, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der Fristen für die Schönheitsreparaturen endet, einen nach der Dauer der Mietzeit gestaffelten prozentualen Kostenanteil daran zu tragen hat, auch bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung wirksam, sofern die für die Berechnung der Quote maßgebende Frist erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnt?
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