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Urteil Vermieterpflicht
Schlagworte
Vermieterpflicht; Gefahrenlage; Warnpflicht; Informationspflicht; Fürsorgepflichtverletzung
Leitsätze
1. Der Vermieter ist verpflichtet, potentielle Diebe von der Mietsache fernzuhalten, denn ihn treffen aus §§ 535, 536 BGB neben Duldungspflichten auch solche zu positivem Tun.
Kann der Vermieter gegen eine ihm bekannte Gefahrenlage keine konkrete Gegenmaßnahme ergreifen, trifft ihn gleichwohl eine Warn- oder Informationspflicht gegenüber seinen Mietern.
2. Zur Haftung des Vermieters aus einer Fürsorgepflichtverletzung gegenüber einem Drittnutzer im Sinne von § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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