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Urteil Vermieter
Schlagworte
Vermieter; Verfügungsberechtigter bei Zweckentfremdung; Wohnraum, Zweckentfremdung; Verfügungsberechtigter, Begriffi.S. der ZwVbVO
Leitsätze
Verfügungsberechtigter i. S. d. § 1 ZwEntG ist, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, über die Art der Nutzung zu entscheiden.
Ob ein bevollmächtigter Hausverwalter als Verfügungsberechtigter in diesem Sinne anzusehen ist, hängt von der Ausgestaltung des Innenverhältnisse zwischen Verwalter und Vollmachtgeber ab.
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