Urteil Veränderungssperre
Schlagworte
Veränderungssperre; Heilung; erneuter Erlass
Leitsätze
1. Dem Erlaß einer Veränderungssperre steht nicht entgegen, daß die im Plan aufstellungsbeschluß enthaltene Planungsabsicht in den Grundzügen geändert worden ist.
2. Eine Veränderungssperre kann - gegebenenfalls auch nur teilweise - nichtig sein, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht abzusehen ist.
3. Eine nachträgliche Konkretisierung der Planung vermag eine nichtige Ver änderungssperre nicht zu heilen.
4. Die Verlängerung einer unwirksamen Veränderungssperre kann grundsätzlich nicht als erneuter Erlaß einer Veränderungssperre angesehen werden.
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