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Urteil Unverzügliche Abrechnung der Heizkosten nach Ablauf der Heizperiode
Schlagworte
Unverzügliche Abrechnung der Heizkosten nach Ablauf der Heizperiode
Leitsatz
Der Mieter einer ehemaligen Altbauwohnung hat auch dann einen Anspruch auf unverzügliche Abrechnung der Heizkosten nach Abschluß der Heizperiode, wenn mietvertraglich eine längere Frist zur Abrechnung vereinbart worden ist.
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