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Urteil Unterlassungsanspruch
Schlagworte
Unterlassungsanspruch; Grundstücksnachbar; Grenzgarage
Leitsatz
Ungeachtet § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauOBln braucht der Grundstücksnachbar die Errichtung einer Garage im Grenzabstand nicht in jedem Falle hinzunehmen (§ 1004 BGB).
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