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Urteil Unterbrechung der Verjährung nur bei gerichtlicher Geltendmachung des nämlichen Anspruchs


Schlagworte

Unterbrechung der Verjährung nur bei gerichtlicher Geltendmachung des nämlichen Anspruchs; Unterbrechung der Verjährung, Mahnbescheid; Rückgabe der Mietsache; Beendigung der Mietsache; Wiederherstellung des früheren Zustandes, vertragliche Verpflichtung; Hauptleistungsanspruch; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Verjährung, Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung; Streitgegenstand, anderer; Mahnbescheid über nicht bestehenden Anspruch

Leitsätze

a) Ein vertraglich begründeter Hauptleistungsanspruch des Vermieters auf Wiederherstellung des früheren Zustandes der Mietsache kann sich nicht mehr nach § 326 BGB in einen Schadensersatzanspruch umwandeln, wenn er bereits vor dem Zeitpunkt, in dem die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt oder entbehrlich wird, verjährt war.

b) Eine vor Ablauf der Verjährung und vor der Umwandlung erfolgte gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruches führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung.

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