Urteil Positive Vertragsverletzung, Beweislast
Schlagworte
Positive Vertragsverletzung, Beweislast; Positive Vertragsverletzung, Beweislast, Verteilung, Schadensursache, Beweislast, Herrschaftsbereich des Mieters, Schadenersatzanspruch des Vermieters, Gefahrenbereich einer Vertragspartei
Leitsatz
1. Die Voraussetzung für einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung muß der Vermieter darlegen und beweisen.
2. Eine Beweislastumkehr mit der Folge, daß sich der Mieter entlasten muß, tritt nur dann ein, wenn nach den Umständen nur eine Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Mieters in Betracht kommt.
3. Davon kann bei einem in der Wohnung des Mieters eingetretenen Schaden dann nicht ausgegangen werden, wenn der Schaden in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Installations- und Renovierungsarbeiten eingetreten ist, die der Vermieter in der Wohnung hat ausführen lassen.
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