Urteil Mieterhöhung wegen höherer Wohnfläche
Schlagworte
Mieterhöhung wegen höherer Wohnfläche; Betriebskostensteigerung und Wegfall der Aufwendungsbeihilfen; Mietpreisbindung, Neubau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung; Wohnfläche, ermittelte; Kostenmiete; Betriebskostenerhöhung; Betriebskosten, zusätzliche; Aufzugskosten; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Ansatz laufender Aufwendungen; Aufwendungshilfen, Wegfall; Formularklausel; Mietstaffelbeträge
Leitsätze
1. Beruht eine Mieterhöhung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG u. a. darauf, daß statt der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche die tatsächlich ermittelte Wohnfläche zugrunde gelegt wird, so ist diese Umstellung in der Mieterhöhungserklärung zu erläutern.
2. Sind in dem Mietvertrag als neben der Kaltmiete gesondert zu zahlende Betriebskosten lediglich die Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung aufgeführt, so können Aufzugskosten nicht geltend gemacht werden.
3. § 8 a Abs. 3 WoBindG läßt eine Erhöhung der Kostenmiete für den sozialen Wohnungsbau nicht zu, soweit die Erhöhung auf die Berücksichtigung solcher laufender Aufwendungen gestützt wird, die in ihrem Ansatz nicht in der der ursprünglich genehmigten Durchschnittsmiete zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung enthalten waren und deren umlageweise Geltendmachung mietvertraglich ausgeschlossen war.
4. Einer gesonderten Mieterhöhungserklärung bedarf es insoweit nicht, als die durch den Wegfall der Aufwendungshilfen sich ergebenden Mieterhöhungsbeträge bereits vertraglich vereinbart worden sind.
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