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Urteil Mieterhöhung, Rasterfeld des Berliner Mietspiegels


Schlagworte

Mieterhöhung, Rasterfeld des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen, Angabe des Rasterfeldes; Rasterfeld, Angabe; Vergleichsmiete (ortsübliche), Angabe des Rasterfeldes; Mietspanne, falsche Angabe bei Mieterhhöungsverlangen; Darlegungslast, des Vermieters bei ortsüblihcer Vergleichsmiete; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung

Leitsätze

1. Bezieht sich der Vermieter zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG in Verbindung mit § 2 GVW auf den Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen, so genügt es, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der dort ausgewiesenen Spanne liegt.

2. Zur ortsüblichen Miete, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen trägt.

3. Die Angabe einer falschen Mietspanne bei gleichzeitiger Nennung des richtigen Mietspiegelfeldes bringt den Anspruch des Vermieters nicht zu Fall.

4. Stützt der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf den Berliner Mietspiegel, obliegt es dem Mieter, die vom Vermieter vorgenommene Einordnung substantiiert in Abrede zu stellen.

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