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Urteil Mangelbeseitigung
Schlagworte
Mangelbeseitigung; Kostenvorschuss
Leitsatz
Der Mieter, der nach § 538 Abs. 2 BGB berechtigt ist, den Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen, kann vom Vermieter regelmäßig einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlich zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen.
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