Urteil Mängelbeseitigungsvorschuß
Schlagworte
Mängelbeseitigungsvorschuß; Mietmangel; Vorschußzahlung; Verurteilung des Vermieters; Mängelbeseitigung in Natur; Verzug, Beendigung durch Leistungsangebot; Annahmeverzug des Mieters; Vollstreckungsgegenklage; Vorschußanspruch, nachträglicher Wegfall
Leitsatz Auch nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses (§§ 538 Abs. 2, 242 BGB) ist der Vermieter nicht gehindert, die geschuldete Mängelbeseitigung in Natur zu bewirken. Er kann die durch ein ordnungsgemäßes Angebot dieser Leistung eingetretene Beendigung seines Verzuges im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen.
Auch nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses (§§ 538 Abs. 2, 242 BGB) ist der Vermieter nicht gehindert, die geschuldete Mängelbeseitigung in Natur zu bewirken. Er kann die durch ein ordnungsgemäßes Angebot dieser Leistung eingetretene Beendigung seines Verzuges im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen.
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