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Urteil Gesundheitsgefahr durch Kellerfeuchtigkeit
Schlagworte
Gesundheitsgefahr durch Kellerfeuchtigkeit; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Gesundheitsgefährdung; Kellerraum; Feuchtigkeit; Ladenmieter
Leitsatz
Der Mieter eines Ladens mit einem damit verbundenen Kellerraum kann das Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung auch dann kündigen, wenn lediglich der Kellerraum wegen eindringender Feuchtigkeit ohne erhebliche Gesundheitsgefährdung nicht benutzbar ist, der Kellerraum aber zur Ausübung der Geschäftstätigkeit ständig benutzt werden muß.
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