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Urteil Geschäftsführung
Schlagworte
Geschäftsführung; Herausgabe des Architektenhonorar für Planungsleistungen für einen Bauunternehmer
Leitsatz
Zur Frage, inwieweit der Architekt seinem Auftraggeber gem. § 667 BGB das Honorar herausgeben muß, das er daraus bezieht, daß er Planungsleistungen für einen Bauunternehmer erbringt, die dieser nach dem Bauvertrag dem Auftraggeber schuldet.
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