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Urteil Geringfügige Beeinträchtigungen
Schlagworte
Geringfügige Beeinträchtigungen; Instandhaltungspflicht; Instandsetzung der Mietsache; Deckenrisse; Haarrisse; Veränderung der Mietsache; Beeinträchtigung, geringfügige
Leitsatz
Nicht jede Veränderung der Mietsache löst einen Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus. Das gilt insbesondere bei geringfügigen Veränderungen der Mietsache, die deren Geeignetheit zur vertragsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigen.
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