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Urteil Formularklausel


Schlagworte

Formularklausel; Pachtvertrag; Gewerberaum; Konventionalstrafe; Vertragsstrafe; Kautionsrückzahlung; Teilabrechnung; Teilguthaben; Betriebskostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Nebenkosten

Leitsätze

1) Die Formularklausel in einem Pachtvertrag über Gewerberäume "Bei Nicht einhaltung dieses Vertrages wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000.- DM ... vereinbart" verstößt gegen § 11 Ziffer 6 AGBG und ist unwirksam.

2) Die Dauer der Frist, binnen derer der Verpächter gewerblicher Räume die Kaution des Pächters abzurechnen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist grundsätzlich jedenfalls solange nicht fällig, als die Nebenkostenabrechnung ohne Verschulden des Verpächters nicht erstellt werden kann. Inwieweit der Verpächter in diesem Falle unter besonderen Umständen verpflichtet sein könnte, eine Teilabrechnung seiner abrechenbaren Forderungen vorzunehmen und unter Rückstellung eines Betrages für die erwartungsgemäß nachzuzahlenden Nebenkosten zur Auskehrung eines offensichtlich verbleibenden Teilguthabens verpflichtet sein könnte, bleibt ungeprüft. Hat aber der Verpächter eine solche Teilabrechnung vorgenommen und für Nebenkosten einen Teil der Kaution zurückbehalten, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch insoweit nicht fällig.

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