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Urteil Eigenbedarf


Schlagworte

Eigenbedarf; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarf, teilgewerbliche Nutzung; Wohnflächenbedarf; Prozeßkostenrisiko; Familieneinkommen; Mieterschutz; Härte, nicht zu rechtfertigende; Miete, tragbare

Leitsätze

1. Zur Frage, wann der Vermieter eine Wohnung im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB "benötigt"; zum selbstverschuldeten Eigenbedarf.

2. Der zur Miete wohnende Vermieter ist bei einer form- und fristgerechten Kündigung seines Vermieters, die nicht offensichtlich unwirksam ist, nicht gehalten, Prozeßrisiken in Kauf zu nehmen, um so einen Eigenbedarf zu verhindern.

3. Auch ein alleinstehender Vermieter ist berechtigt, Eigenbedarf für eine Wohnung geltend zu machen, die für eine Einzelperson sehr großzügig ist.

4. Der Mieter, dessen Wohnung wegen Eigenbedarfs benötigt wird, muß auch eine höhere Miete bis zur ortsüblichen und im Rahmen des Familieneinkommens tragbare Miete in Kauf nehmen.

5. Einer Eigenbedarfskündigung steht nicht entgegen, daß der Vermieter einen Teil der herausverlangten Wohnung zu gewerblichen Zwecken nutzen will.

6. Die Tasache, daß es schwierig ist, eine den jeweiligen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Wohnung zu finden, genügt nicht für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 556 a BGB.

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