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Urteil Dübellöcher


Schlagworte

Dübellöcher; Badezimmerfliesen; Fliesen; Wandfliesen; Bohrung

Leitsätze

Für die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache übersteigenden Dübelbohrungen in den Badezimmerwandfliesen hat der Mieter Schadensersatz unter Abzug des Wertverlustes durch die übliche Abnutzung zu leisten.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine große Anzahl an Ersatzfliesen vorzuhalten.

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