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Urteil Betriebskostenumlage
Schlagworte
Betriebskostenumlage; Gewerberaum; Mietvertragsänderung
Leitsatz
Sieht der gewerbliche Mietvertrag die Zahlung von Betriebskosten neben dem Mietzins nicht vor, so führt die rechnerische Richtigstellung einer Abrechnung oder die Begleichung vom Vermieter verlangter Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter nicht zu einer entsprechenden Vertragsänderung, wenn kein hinreichender Anhalt dafür erkennbar ist, daß der Vermieter eine solche anbietet.
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