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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Nebenkostenvorauszahlung
Leitsatz
Gemäß §§ 4, 10 MHRG ist auch eine während des Bestehens eines Mietverhältnisses getroffene Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der 2. BerVO genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist.
(Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7.1.1986 [4 W-RE-720/85], NJW 1986, 995 f. = GE 1986, 227 = RiM, 1702 ff.)
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