Urteil Berechnung der Vergleichsmiete
Schlagworte
Berechnung der Vergleichsmiete; Wirtschaftsstrafgesetz
Leitsätze
Ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum unter dessen Ausnutzung der Vormieter einer Wohnung ein unangemessen hohes Entgelt für die Vermietung gefordert und/oder genommen haben muß, wenn der Tatbestand
des § 5 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsstrafgesetz verwirklicht sein soll, liegt nicht nur denn vor, wenn generell, also für jedermann, ein Engpaß auf dem Wohnungsmarkt für solche Wohnungen besteht, sondern auch schon dann, wenn für bestimmte, noch allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Mietergruppen infolge mangelnder Vertragsbereitschaft der Vermieter in ihrer Gesamtheit der Marktzugang verengt ist.
Bei der Berechnung der angemessenen Vergleichsmiete nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Wirtschaftsstrafgesetz ist denn aber wieder auf den allgemeinen Marktpreis, wie er für jedermann gilt, abzustellen und nicht etwa auf von vornherein überhöhte Mieten aus dem ohnehin verknappten Wohnungsangebot für die genannten benachteiligten Mietergruppen. Insoweit, also in preismäßiger Beziehung, kann ein Teilmarkt für solche Mietergruppen mit erschwertem Marktzugang nicht anerkannt worden.
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