Urteil Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand
Schlagworte
Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Angabe/von Vergleichswohnungen aus eigenem Bestand; Vergleichswohnungen/Begründungsmittel für Mieterhöhung; Bestand (eigener)/Vergleichswohnungen
Leitsatz
Der Vermieter ist nicht gehindert, sich zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG auf Vergleichswohnungen zu berufen, die ausschließlich aus seinem eigenen Bestand stammen.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 4 MHRG enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, daß nur Wohnungen herangezogen werden dürfen, die nicht zum Bestand des Vermieters gehören. Der Vermieter kann jede Wohnung zur Begründung seines Anspruchs benennen, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHRG genannten Kriterien hinsichtlich der Vergleichbarkeit erfüllt. Die Person des Vermieters der Vergleichswohnungen ist ohne Bedeutung. Daher ist der Vermieter nicht gehindert, sich ausschließlich auf eigene Wohnungen als Vergleichsobjekte zu berufen.
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