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Urteil Baugeld
Schlagworte
Baugeld; Zweckentfremdung; Darlehenszinsen
Leitsatz
Ein Kreditinstitut leistet Beihilfe zur Zweckentfremdung von Baugeld, wenn es aus einem für Bauzwecke bewilligten Kredit im Einverständnis mit dem Bauherrn und Kreditnehmer die fälligen Darlehenszinsen entnimmt, obwohl der schriftliche Kreditvertrag vorsieht, daß die Zinsen vom Bauherrn monatlich zu zahlen sind.
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