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Urteil Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters
Schlagworte
Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters; Zweckentfremdung von Wohnraum; Mehrheit von Mietern; Mischmietverhältnis; ausschließlicher Wohnsitz; Wohnräume, gewerbliche Nutzung
Leitsatz
Es bedarf auch dann keiner Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn bei mehreren Mietern wenigstens ein Mieter in der auch zu Gewerbezwecken genutzten Wohnung einen ausschließlichen Berliner Wohnsitz hat.
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