Urteil Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters
Schlagworte
Ausschließlicher Wohnsitz nur eines Mieters; Zweckentfremdung von Wohnraum; Mehrheit von Mietern; Mischmietverhältnis; ausschließlicher Wohnsitz; Wohnräume; gewerbliche Nutzung
Leitsätze
1. An sich preisgebundene Wohnräume fallen dann aus der Preisbindung heraus, wenn die Mietvertragsparteien über diese Räume ein Mietverhältnis begründen, nach dem die gewerbliche Nutzung der vermieteten Räume überwiegt.
2. Bescheide der Mietpreisstelle über die Höhe der Stichtagsmiete und die Höhe des zulässigen Gewerbezuschlages finden auf Fallgestaltungen wie in Leitsatz 1 keine Anwendung.
3. Es bedarf auch dann keiner Zweckentfremdungsgenehmigung, wenn bei mehreren Mietern wenigstens ein Mieter in der auch zu Gewerbezwecken genutzten Wohnung einen ausschließlichen Berliner Wohnsitz hat.
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