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2Z BR 21/01 - Mandatieren des Verwalters durch Stimmenmehrheit für Verfahren "einer gegen alle"; Mehrheitsfeststellung ohne EnthaltungenLeitsatz: 1. Ein Beschluß, durch den sich der Verwalter ermächtigen läßt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht im allgemeinen auch dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er im Hinblick auf ein Verfahren gefaßt wird, das ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen angestrengt hat. Für einen solchen Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung anderes festlegt (Ergänzung zu BayObLG WuM 1997, 396). 2. Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (wie BGHZ 106, 179).BayObLG10.08.2001
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2Z BR 38/01 - Wahl eines Verkaufswilligen zum BeiratLeitsatz: 1. Die Kandidaten für eine Beiratswahl sind bei der Wahl selbst stimmberechtigt. 2. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung für den Beirat "mindestens drei Personen" aus der Wohnanlage vorschreibt, kann die Bestellung von nur zwei Beiratsmitgliedern nicht für ungültig erklärt werden, zumal jederzeit die Wahl einer dritten Person nachgeholt werden kann. 3. Die Absicht eines Wohnungseigentümers, seine Wohnung zu verkaufen, steht seiner Wahl zum Beirat nicht entgegen.BayObLG07.08.2001
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2Z BR 73/01 - Wohnungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit; Zitterbeschluß; Aufstellung eines Gerätehäuschens; Spanflechtzaun bzw. Lamellenzaun auf Dachterrasse; DachaufbautenLeitsatz: 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; daran hat auch die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (GE 2001, 276 = NJW 2001, 1056) zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft nichts geändert. Deshalb sind bei einem von den Wohnungseigentümern angestrengten Verfahren diejenigen Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen, die der Gemeinschaft zur Zeit der Antragstellung angehören. Es ist Sache der Antragsteller, dazu gegebenenfalls eine aktuelle Eigentümerliste vorzulegen (Anschluß an BayObLG ZMR 2001, 363). 2. Das Aufstellen eines Gartenhäuschens sowie die Anbringung eines hölzernen Flechtzauns (Lamellenzauns) auf einer Dachterrasse stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. 3. Ein Eigentümerbeschluß, nach dem ein Wohnungseigentümer Dachaufbauten belassen darf, führt nicht ohne weiteres dazu, daß sich dessen Rechtsnachfolger für eigene Dachaufbauten auf den geschaffenen optischen Zustand berufen kann.BayObLG26.07.2001
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32 C 169/00 - Kündigung wegen ständiger Lärmbelästigung durch Ehemann der MieterinLeitsatz: Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis dann kündigen, wenn zwar nicht die Mieterin, aber ihr Ehemann ständig den Hausfrieden stört, ohne daß die Mieterin dagegen etwas unternommen hätte.AG Brandenburg a. d. Havel17.07.2001
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2Z BR 139/00 - Aufnahme von Tagesordnungspunkten für Eigentümerversammlung; Protokollierung von Beschlüssen ohne Anzahl der StimmenLeitsatz: 1. Ein Eigentümerbeschluß ist grundsätzlich nicht deswegen ungültig, weil die Versammlungsniederschrift lediglich festhält, daß er mit Mehrheit gefaßt wurde, ohne die Anzahl der Für- und Gegenstimmen anzugeben. 2. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ist gegen den Verwalter gerichtlich geltend zu machen. Zur Auslegung eines solchen Antrags, der sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet, als Antrag gegen den Verwalter. 3. Zum Rechtsmißbrauch bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung.BayObLG12.07.2001
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M 11 S 01.2579 - Mobilfunkanlage verletzt nicht das Gebot der nachbarlichen RücksichtnahmeLeitsatz: 1. Es spricht einiges dafür, daß eine Mobilfunksendestation als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch in reinen Wohngebieten allgemein zulässig ist. 2. Jedenfalls verletzt eine Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält, nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.BayVGH03.07.2001
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RE-Miet 1/01 - Sperrfrist auch nach Veräußerung in Erfüllung eines Vermächtnisses; Umwandlung von Mietwohnungen; EigenbedarfskündigungLeitsatz: Als Veräußerung im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB ist auch die Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses anzusehen.BayObLG29.06.2001
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33 C 1237/01-27 - Elektrosmog; elektromagnetische Felder, Mobilfunkantenne; Minderung; Umweltfehler; Grenzwert; GesundheitsbeeinträchtigungLeitsatz: 1. Umweltfehler - etwa Freisetzen von Elektrosmog durch Mobilfunkantennen - können grundsätzlich das Recht zur Minderung auslösen. 2. Ob ein Umweltfehler vorliegt, ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung und nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Mieters zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, ob die nach derzeitigem Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerte eingehalten werden oder nicht.AG Frankfurt/Main25.06.2001
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2Z BR 94/01 - Sondereigentum; Abweichung von Aufteilungsplan und AnpassungsansprüchenLeitsatz: Werden zwei aneinandergrenzende Wohnungen abweichend von der Teilungserklärung und den Teilungsplänen errichtet, kann sich aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Anpassung der Teilungserklärung an den tatsächlichen Zustand ergeben. Dabei kann es der Billigkeit entsprechen, daß dem Wohnungseigentümer, der durch die Anpassung einen Rechtsverlust erleidet, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises, den er beim Erwerb seiner Wohnung gezahlt hat, ein Ausgleich zu zahlen ist.BayObLG12.06.2001
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2Z BR 60/01 - Konkludente Änderung der Zweckbestimmung; Gaststätte statt Laden; Verwirkung des UnterlassungsanspruchsLeitsatz: 1. Eine konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums durch alle Wohnungseigentümer setzt voraus, daß diesen bewußt und von ihnen gewollt ist, eine auf Dauer angelegte Änderung herbeizuführen. 2. Die Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte stört grundsätzlich mehr als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung als Laden. 3. Zeitmoment und Umstandsmoment als Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs.BayObLG07.06.2001