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Urteil Mobilfunkanlage verletzt nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme
Schlagworte
Mobilfunkanlage verletzt nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme
Leitsätze
1. Es spricht einiges dafür, daß eine Mobilfunksendestation als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch in reinen Wohngebieten allgemein zulässig ist.
2. Jedenfalls verletzt eine Mobilfunkanlage, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält, nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.
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