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Urteil Zugang zu Gemeinschaftseigentum nur über Beiräte und/oder Hausmeister
Schlagworte
Zugang zu Gemeinschaftseigentum nur über Beiräte und/oder Hausmeister
Leitsatz
Es entspricht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, wenn der Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, mit Zählereinrichtungen für Strom und Gas versehenen Raum den Wohnungseigentümern nur über den Hausmeister oder die Verwaltungsbeiräte ermöglicht wird, weil nur diese im Besitz von Schlüsseln sind.
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