Urteil Wohnungsaufsicht
Schlagworte
Wohnungsaufsicht; Wohnungsmißstände; behördliche Anordnung zur malermäßigen Instandsetzung von Hausfluren und Treppenräumen sowie Hausdurchfahrt; Mängelbeseitigungsanordnung
Leitsätze
1. In Berlin kann die Wohnungsaufsichtsbehörde die malermäßige Instandsetzung von Hausfluren, Treppenräumen und Hausdurchfahrten anordnen, wenn die Instandsetzungsmängel so gravierend sind, daß eine durchschnittlich empfindende Person Treppenräume und Hausdurchfahrt nur mit Widerwillen betreten kann und Besucher zwangsläufig abgestoßen werden.
2. Für die Rechtmäßigkeit einer Mängelbeseitigungsanordnung ist es unerheblich, ob die Mängelbeseitigungskosten aus den Erträgen des Gebäudes aufgebracht werden können.
3. Zur Adressierung eines Verwaltungsaktes an eine Eigentümergemeinschaft.
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