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Urteil Wirksame Zustellung durch Einwurfeinschreiben
Schlagworte
Wirksame Zustellung durch Einwurfeinschreiben
Leitsätze
1. Ignoriert der Mieter das Räumungsverlangen, gibt er Anlaß zur Klage i. S. d. § 93 ZPO und muß dementsprechend trotz Anerkenntnisses die Kosten tragen.
2. Bei Zustellung mittels Einwurfeinschreibens ist schlichtes Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend.
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