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Urteil Wertausgleich


Schlagworte

Wertausgleich; Aufwendungsersatz; Durchschnittsbildung; Mittelungswert; Freibetrag; Abschreibungen; Modernisierungsmaßnahmen; Instandsetzungsmaßnahmen; Verschlechterungsverbot

Leitsätze

1. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG geforderte Durchschnittsbildung bezieht sich nicht auf die Kalenderjahre nach Fertigstellung der baulichen Maßnahme oder die Kalenderjahre der Nutzung durch den Verfügungsberechtigten. Es ist deshalb unzulässig, für die Berechnung des Wertausgleichs die Gesamtkosten für Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen auf die Jahre der Nutzung durch den Verfügungsberechtigten aufzuteilen und dann diesen Mittelungswert um den Freibetrag sowie die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG zu vermindern.

2. Im vermögensrechtlichen Vorverfahren ist die reformatio in peius zu Lasten des Widerspruchsführers grundsätzlich zulässig.

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