Urteil Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten
Schlagworte
Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten
Leitsätze
1. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln, wonach u. a. in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, ist nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln unter bestimmten Voraussetzungen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs auch andere Werbeanlagen zugelassen werden können.
2. Aus der Zulassung von Werbeanlagen am Stadtbahnviadukt kann zugunsten der Aufstellung einer Mega-Light-Werbeanlage in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nichts hergeleitet werden.
3. Zur Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan.
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