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Urteil Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz
Schlagworte
Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz
Leitsatz
Die Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag ist gewahrt, wenn auf eine (nicht unterzeichnete) Aktennotiz, die eine Beschreibung des Mietobjekts enthält, im Vertrag Bezug genommen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
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